XPersonenstand
XPersonenstand
xinneres.xpersonenstand
urn:xoev-de:kosit:standard:xinneres.xpersonenstand
Projektziel ist die elektronische Kommunikation der Standesämter untereinander und mit anderen Behörden und Institutionen, welche Daten von den Standesämtern erhalten oder an Standesämter senden. Der Nutzen des Projektes besteht in der Kostenreduktion und einer Verbesserung der Qualität der Personenstandsdaten sowie einer Verbesserung der Interoperabilität in der Kommunikation der Standesämter untereinander und zu weiteren Kommunikationspartnern.
1.7.8
2.1.0_p3
2.4
3.0.1
19.0 SP4
MagicDraw
Anmeldedaten eines Kindes
Mit diesem Datentyp werden die benötigten Daten der gemeinsamen Kinder bei einer Anmeldung zur Eheschließung, bzw. einer Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft, übermittelt.
Hier werden die Namen eines Kindes übermittelt.
Dies sind die Hinweisdaten über die Geburt. Zusätzlich zum Registereintrag sind hier der Geburtsort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
Sofern das Kind einen Wohnsitz im Inland hat, wird hier die Anschrift des Kindes übermittelt.
Anmeldedaten einer Person
Mit diesem Datentyp werden die benötigten Daten der Eheschließenden, bzw. der Lebenspartner, bei einer Anmeldung zur Eheschließung, bzw. einer Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft, übermittelt.
Hier werden die Namen einer Person übermittelt.
Hier wird die familienrechtliche Bezeichnung übermittelt.
Hier wird das Geschlecht einer Person übermittelt.
Dies sind die Hinweisdaten über die Geburt. Zusätzlich zum Registereintrag sind hier der Geburtsort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
Hier kann der Führungsort des Familienbuches mitgeteilt werden, falls ein solches auf Antrag angelegt und noch nicht nacherfasst wurde.
Hier wird der Familienstand einer Person übermittelt.
Es wird true übermittelt, wenn die effektive Staatsangehörigkeit einer Person nachgewiesen ist.
Hier kann die alleinige oder effektive Staatsangehörigkeit einer Person übermittelt werden.
Hier kann eine weitere Staatsangehörigkeit einer Person übermittelt werden.
Sofern ein Sonderstatus vorhanden ist, dass eine Person nach deutschem Recht beurteilt wird, wird dieser hier mitgeteilt - (z.B. Heimatloser Ausländer, Asylberechtigter, ausländischer Flüchtling, Kontingentflüchtling).
Hier wird die Anschrift einer Person übermittelt. Der Gemeindeschlüssel ist nicht zu übermitteln.
Zur Vorehe sind auch die Identifikationsdaten des Familienbuchs (Kennzeichen1/Kennzeichen2) zu übermitteln, sofern das Familienbuch von 1958 bis einschließlich 2008 angelegt wurde.
Sofern bekannt, werden hier die Daten der letzten Vorehe einer Person übermittelt.
Sofern bekannt, werden hier die Daten der letzten Lebenspartnerschaft einer Person übermittelt.
Sofern ein Heimatort in der Schweiz vorliegt, kann dieser hier mitgeteilt werden.
Arbeitsdaten
Mit diesem Datentyp wird dem Fachverfahren die Möglichkeit geboten, die Nachricht um Arbeitsdaten anzureichern. Diese Daten werden nicht für die Befüllung der Register im engeren Sinne benötigt, sondern ermöglichen dem Fachverfahren die Vereinfachung des Arbeitsprozesses im empfangenden Standesamt.
Angaben zum Ehe- oder LPeintrag eines Verstorbenen
Dieser Datentyp enthält die zu übermittelnden Elemente für Nachrichten die zu übermitteln sind, um in dem Eheeintrag oder Lebenspartnerschaftseintrag des Betroffenen eine Folgebeurkundung über seinen Tod einzutragen.
Dies sind die Hinweisdaten über die Sterbefallbeurkundung. Zusätzlich zum Registereintrag sind hier der Sterbeort und -tag bzw. der Sterbezeitraum auf jeden Fall mitzuteilen. Als Sterbeort wird nur das Feld ort und bei Auslandsfällen das Feld staat mitgeteilt.
Zur Klarstellung, welcher der Ehegatten verstorben ist, ist der Name des Verstorbenen mitzuteilen.
Hier wird das Geburtsdatum der verstorbenen Person mitgeteilt.
Hier kann die Identifikationsnummer des Verstorbenen zusätzlich zu dessen Namen und Geburtsdatum übermittelt werden, um eine zweifelsfreie Identifikation zu ermöglichen.rmgvorbehalt
Hier wird der Familienstand des Verstorbenen vor seinem Tod mitgeteilt.
Vorlagenachricht zur Übernahme eines geänderten Ehenamens durch das gemeinsame Kind
Dieser abstrakte Datentyp dient als Vorlage zur Ableitung von Nachrichten zur Übernahme eines geänderten Ehenamens durch das gemeinsame Kind.
Es ist das Datum anzugeben, an dem die elterliche Namensänderung wirksam wird.
Es ist der Name des ersten Ehegatten nach der Namensänderung mitzuteilen.
Hier kann die Identifikationsnummer des Ehegatten 1 zusätzlich zu dessen Namen übermittelt werden, um eine zweifelsfreie Identifikation zu ermöglichen.rmgvorbehalt
Es ist der Name des zweiten Ehegatten nach der Namensänderung mitzuteilen.
Hier kann die Identifikationsnummer des Ehegatten 2 zusätzlich zu dessen Namen übermittelt werden, um eine zweifelsfreie Identifikation zu ermöglichen.rmgvorbehalt
Es wird übermittelt, ob es sich beim bestimmten Ehenamen um den Familiennamen oder den Geburtsnamen des ersten oder des zweiten Ehegatten handelt. Es entspricht dem Datenfeld 2078 der Anlage 1 PStV. Ist eine Ableitung des Ehenamens nicht möglich, wird übermittelt, dass es sich um einen gemeinsamen Familiennamen nach ausländischem Recht handelt (Schlüssel 5).
Hier ist der bestimmte Ehename zu übermitteln.
Hat das Kind einen Wohnsitz im Inland, ist hier die Meldeanschrift des Kindes mitzuteilen. Diese Anschrift versetzt das empfangende Standesamt (Geburtsstandesamt des Kindes) in die Lage, die für das Kind zuständige Meldebehörde zu ermitteln und über die Namensänderung des Kindes zu informieren (Nachricht 031040).
Vorlagenachricht zur Eintragung eines Hinweises über ein Kind im Geburtseintrag der Eltern
Dieser abstrakte Datentyp dient als Vorlage zur Ableitung von Nachrichten zur Dokumentation eines bestehenden Eltern-Kind-Verhältnises über die Eintragung eines Hinweises im Geburtseintrag der Eltern.
Sofern es sich um eine Totgeburt handelt, wird true mitgeteilt.
Die Vornamen des Kindes werden mitgeteilt.
Der Geburtsname des Kindes wird mitgeteilt. Sofern diese Nachricht im Kontext einer Adoption verwendet wird, muss der neue Geburtsname übermittelt werden. An dieser Stelle wird der Geburtsname anstelle von Familienname verwendet, da auch verheiratete Personen adoptiert werden können und sich durch die Adoption lediglich ihr Geburtsname (nicht der Familienname) ändert.
Vorlagenachricht zur Übernahme eines geänderten LPnamens durch das gemeinsame Kind
Dieser abstrakte Datentyp dient als Vorlage zur Ableitung von Nachrichten zur Übernahme eines geänderten Lebenspartnerschaftsnamens durch das gemeinsame Kind.
Es ist das Datum anzugeben, an dem die elterliche Namensänderung wirksam wird.
Es ist der Name des ersten Lebenspartners nach der Namensänderung mitzuteilen.
Hier kann die Identifikationsnummer des Lebenspartners 1 zusätzlich zu dessen Namen übermittelt werden, um eine zweifelsfreie Identifikation zu ermöglichen.rmgvorbehalt
Es ist der Name des zweiten Lebenspartners nach der Namensänderung mitzuteilen.
Hier kann die Identifikationsnummer des Lebenspartners 2 zusätzlich zu dessen Namen übermittelt werden, um eine zweifelsfreie Identifikation zu ermöglichen.rmgvorbehalt
Es wird übermittelt, ob es sich beim bestimmten Lebenspartnerschaftsnamen um den Familiennamen oder den Geburtsnamen des ersten oder zweiten Lebenspartners handelt. Es entspricht dem Datenfeld 3078 der Anlage 1 PStV. Ist eine Ableitung des Lebenspartnerschaftsnamen nicht möglich, wird übermittelt, dass es sich um einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen nach ausländischem Recht handelt (Schlüssel 5).
Hat das Kind einen Wohnsitz im Inland, ist hier die Meldeanschrift des Kindes mitzuteilen. Diese Anschrift versetzt das empfangende Standesamt (Geburtsstandesamt des Kindes) in die Lage, die für das Kind zuständige Meldebehörde zu ermitteln und über die Namensänderung des Kindes zu informieren (Nachricht 031040).
Hier ist der bestimmte Lebenspartnerschaftsname zu übermitteln.
Vorlagenachricht zur Übernahme einer Namensänderung des Elternteils durch das Kind
Dieser abstrakte Datentyp dient als Vorlage zur Ableitung von Nachrichten, die eine Namensänderung eines Elternteils auf das Kind übertragen.
Das Datum der Wirksamkeit (Feld 0040 Anlage 1 zur PStV) der Namensänderung des Kindes ist mitzuteilen.
Der geänderte Name ist der Name des Kindes in seiner Rolle als Elternteil, der sich auf den Geburtseintrag des beim Empfänger beurkundeten Kind des Kindes auswirken könnte.
Hier kann zusätzlich zu der Namensänderung des Elternteils die Identifikationsnummer übermittelt werden, um den betroffenen Elternteil zu identifizieren.rmgvorbehalt
Hat das Kind einen Wohnsitz im Inland, ist hier die Meldeanschrift des Kindes mitzuteilen. Diese Anschrift versetzt das empfangende Standesamt (Geburtsstandesamt des Kindes) in die Lage, die für das Kind zuständige Meldebehörde zu ermitteln und über die Namensänderung des Kindes zu informieren (Nachricht 031040).
Vorlagenachricht zur Übertragung einer Namensänderung im Geburtenregister auf das Ehe- oder LPregister
Dieser abstrakte Datentyp dient als Vorlage zur Ableitung von Nachrichten zur Übernahme erfolgter Namensänderungen im Geburtenregister in Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister.
Hier sind die geänderten Namen zu übermitteln.
Hier kann zusätzlich zu den Namen des Kindes die Identifikationsnummer übermittelt werden, um den betroffenen Ehegatten/Lebenspartner zu identifizieren.rmgvorbehalt
Angaben zu einer Geschlechtsänderung
Dieser Datentyp enthält die zu übermittelnden Elemente für Nachrichten an das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister, nachdem eine Geschlechtsänderung des Kindes nach dem Transsexuellengesetz im Geburtenregister beurkundet wurde.
Hier wird das Geschlecht des Kindes vor der Änderung mitgeteilt
Hier wird das Geschlecht des Kindes nach der Änderung mitgeteilt
Angaben zu einer Namensänderung im Geburtenregister
Dieser Datentyp enthält die zu übermittelnden Elemente für Nachrichten an das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister, nachdem eine Namensänderung (z. B. bei Volljährigen-Adoption oder öffentlich-rechtlichen Namensänderungen) des Kindes im Geburtenregister beurkundet wurde.
Zur Klarstellung, auf welchen der Ehegatten bzw. der Lebenspartner sich die Namensänderung bezieht, sind die bisherigen Vornamen (Datenfeld 1105 anlpstv) der betroffenen Person vor der Änderung mitzuteilen.
Sofern ein Vorname sich geändert hat, sind hier die Vornamen (Datenfeld 1105 anlpstv) des Kindes als Ehegatte oder Lebenspartner nach der Änderung mitzuteilen.
Zur Klarstellung, auf welchen der Ehegatten bzw. der Lebenspartner sich die Namensänderung bezieht, ist der bisherige Geburtsname (Datenfeld 1101 anlpstv) der betroffenen Person vor der Änderung mitzuteilen.
Sofern der Geburtsname sich geändert hat, ist hier der Geburtsname (Datenfeld 1101 anlpstv) des Kindes als Ehegatte oder Lebenspartner nach der Änderung mitzuteilen.
Es ist das Datum anzugeben, an dem die Namensänderung wirksam wurde.
Vorlagenachricht für TSG oder § 45 PStG Fälle im Geburtenregister an das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister
Dieser Datentyp dient als Vorlage zur Ableitung von Nachrichten zur Übernahme von Änderungen im Geburtenregister aufgrund des Transsexuellengesetzes oder § 45b PStG ins Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister.
Hier sind die geänderten Daten zum Geschlecht des Kindes zum Eheregister bzw. zum Lebenspartnerschaftsregister zu übermitteln.
Hier sind die geänderten Daten zum Vornamen des Kindes zum Eheregister bzw. zum Lebenspartnerschaftsregister zu übermitteln.
Hier kann zusätzlich zu den Namen des Kindes die Identifikationsnummer übermittelt werden, um den betroffenen Ehegatten/Lebenspartner zu identifizieren.rmgvorbehalt
Es ist das Datum anzugeben, an dem die Vornamens- und/oder Geschlechtsänderung wirksam wurde.
Es ist die Rechtsgrundlage für die Änderung anzugeben.
Vorlage für Berichtigungen im Eheregister an andere Standesämter
Dieser Datentyp dient als Vorlage für alle Berichtigungsmitteilungen aus einem Eheregister an andere Standesämter.
Dieses Kindelement identifiziert den Registereintrag, der vom Autor der Berichtigungsmitteilung berichtigt wurde.
Dieses Kindelement ist genau dann zu übermitteln, wenn sich im Rahmen der Berichtigung Änderungen an den Angaben zur Ehe ergeben haben und diese Änderung dem Leser mitgeteilt werden soll. In diesem Fall muss für die folgenden Felder der anlpstv der Stand vor und nach der Berichtigung übermittelt werden: 2040, 2050, 2055 - 2057.
Dieses Kindelement ist genau dann zu übermitteln, wenn sich im Rahmen der Berichtigung Änderungen an den Angaben zum ersten Ehegatten ergeben haben und diese Änderung dem Leser mitgeteilt werden soll. In diesem Fall muss für die folgenden Felder der anlpstv der Stand vor und nach der Berichtigung übermittelt werden: 2111 - 2116.
Dieses Kindelement ist genau dann zu übermitteln, wenn sich im Rahmen der Berichtigung Änderungen an den Angaben zum zweiten Ehegatten ergeben haben und diese Änderung dem Leser mitgeteilt werden soll. In diesem Fall muss für die folgenden Felder der anlpstv der Stand vor und nach der Berichtigung übermittelt werden: 2211 - 2216.
Vorlage für Berichtigungen im Geburtenregister an andere Standesämter
Dieser Datentyp dient als Vorlage für alle Berichtigungsmitteilungen aus einem Geburtenregister an andere Standesämter.
Dieses Kindelement identifiziert den Registereintrag, der vom Autor der Berichtigungsmitteilung berichtigt wurde.
Dieses Kindelement ist genau dann zu übermitteln, wenn sich im Rahmen der Berichtigung Änderungen an den Angaben zur Geburt ergeben haben und diese Änderung dem Leser mitgeteilt werden soll. In diesem Fall muss für die folgenden Felder der anlpstv der Stand vor und nach der Berichtigung übermittelt werden: 1040, 1050, 1055, 1057 - 1090.
Dieses Kindelement ist genau dann zu übermitteln, wenn sich im Rahmen der Berichtigung Änderungen an den Angaben zum Kind ergeben haben und diese Änderung dem Leser mitgeteilt werden soll.In diesem Fall muss für die folgenden Felder der anlpstv der Stand vor und nach der Berichtigung übermittelt werden: 1101, 1102, 1105, 1106, 1120.
Hier können Angaben zum Vornamen übermittelt werden.
Hier können Angaben zum Geburtsname übermittelt werden.
Hier können Angaben zum Geschlecht übermittelt werden.
Hier können Angaben zum Vornamen übermittelt werden.
Hier können Angaben zum Geburtsname übermittelt werden.
Hier können Angaben zum Geschlecht übermittelt werden.
Vorlage für Berichtigungen im Lebenspartnerschaftsregister an andere Standesämter
Dieser Datentyp dient als Vorlage für alle Berichtigungsmitteilungen aus einem Lebenspartnerschaftsregister an andere Standesämter.
Dieses Kindelement identifiziert den Registereintrag, der vom Autor der Berichtigungsmitteilung berichtigt wurde.
Dieses Kindelement ist genau dann zu übermitteln, wenn sich im Rahmen der Berichtigung Änderungen an den Angaben zur Lebenspartnerschaft ergeben haben und diese Änderung dem Leser mitgeteilt werden soll. In diesem Fall muss für die folgenden Felder der anlpstv der Stand vor und nach der Berichtigung übermittelt werden: 3040, 3050, 3055 - 3057.
Dieses Kindelement ist genau dann zu übermitteln, wenn sich im Rahmen der Berichtigung Änderungen an den Angaben zum ersten Lebenspartner ergeben haben und diese Änderung dem Leser mitgeteilt werden soll. In diesem Fall muss für die folgenden Felder der anlpstv der Stand vor und nach der Berichtigung übermittelt werden: 3111 - 3116.
Dieses Kindelement ist genau dann zu übermitteln, wenn sich im Rahmen der Berichtigung Änderungen an den Angaben zum zweiten Lebenspartner ergeben haben und diese Änderung dem Leser mitgeteilt werden soll. In diesem Fall muss für die folgenden Felder der anlpstv der Stand vor und nach der Berichtigung übermittelt werden: 3211 - 3216.
Vorlage für Berichtigungen im Sterberegister an andere Standesämter
Dieser Datentyp dient als Vorlage für alle Berichtigungsmitteilungen aus einem Sterberegister an andere Standesämter.
Dieses Kindelement identifiziert den Registereintrag, der vom Autor der Berichtigungsmitteilung berichtigt wurde.
Dieses Kindelement ist genau dann zu übermitteln, wenn sich im Rahmen der Berichtigung Änderungen an den Angaben zum Sterbefall ergeben haben und diese Änderung dem Leser mitgeteilt werden soll. In diesem Fall muss für die folgenden Felder der anlpstv der Stand vor und nach der Berichtigung übermittelt werden: 4140, 4142, 4150, 4155, 4157.
Vorlagenachricht, die auf einen Eheeintrag verweist
Dieser Datentyp dient als Vorlage für Nachrichten, die auf einen Eheeintrag verweisen.
Hier sind die Hinweisdaten über die geschlossene Ehe anzugeben. Zusätzlich zum Registereintrag sind der Ereignisort und -tag in jedem Fall anzugeben.
Vorlagenachricht für die Eintragung eines Hinweises auf eine Ehe im Geburtenregister
Dieser Datentyp dient als Vorlage zur Ableitung von Nachrichten zur Eintragung eines Hinweises auf einen Eintrag im Eheregister in einem Eintrag im Geburtenregister.
Hier sind die Hinweisdaten über die geschlossene Ehe anzugeben. Zusätzlich zum Registereintrag sind der Ereignisort und -tag in jedem Fall anzugeben.
Vorlagenachricht für die Eintragung eines Hinweises auf eine Ehe oder LP in einem Ehe- oder LPeintrag
Dieser Datentyp dient als Vorlage zur Ableitung von Nachrichten zur Eintragung eines Hinweises auf eine neue Ehe- oder Lebenspartnerschaft im Eintrag zu einer vorherigen Ehe- oder Lebenspartnerschaft .
Hier sind die geänderten Daten zum Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister zu übermitteln.
Vorlagenachricht, die auf einen LPeintrag verweist
Dieser Datentyp dient als Vorlage für Nachrichten, die auf einen Lebenspartnerschaftseintrag verweisen.
Hier sind die Hinweisdaten über die geschlossene Lebenspartnerschaft anzugeben. Zusätzlich zum Registereintrag sind der Ereignisort und -tag in jedem Fall anzugeben.
Vorlagenachricht für die Folgebeurkundung eines Sterbefalls im entsprechenden Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrags
Dieser Datentyp dient als Vorlage zur Ableitung von Nachrichten zur Folgebeurkundung eines Sterbefalls im entsprechenden Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag.
Hier sind die geänderten Daten zum Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsregister zu übermitteln.
Vorlagenachricht zurEintragung von Sterbefällen im Ausland vom Geburtenregister an das Ehe- oder LPregister
Dieser Datentyp dient als Vorlage zur Ableitung von Nachrichten zur Mitteilung der Eintragung von im Ausland eingetretenen Sterbefällen in einem Geburtenregistereintrag an den entsprechenden Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag.
Dies sind die Hinweisdaten über den Sterbefall im Ausland. Zusätzlich zum Registereintrag sind hier der Sterbeort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
Vorlagenachricht zur Eintragung einer ausländischen Todeserklärung vom Ehe- oder LPregister an das Geburtenregister
Dieser Datentyp dient als Vorlage zur Ableitung von Nachrichten zur Mitteilung der Eintragung von einer im Ausland erfolgten Todeserklärung und einer gerichtlichen Feststellung der Todeszeit in einem Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag an den entsprechenden Geburtseintrag.
Hier werden die Nachweisdaten über eine Todeserklärung im Ausland und einer gerichtlichen Feststellung der Todeszeit im Ausland mitgeteilt.
Übersetzungshilfenart und -anzahl
Dieser Datentyp enthält Angaben zu Anzahl und Sprache von Übersetzungshilfen nach der EU-Apostillen-Verordnung.
Hier wird die Anzahl der bestellten Übersetzungshilfen übermittelt.
Hier wird die Sprache eines EU-Mitgliedsstaates übermittelt, für die die Übersetzungshilfe bestellt wird.
Urkundenart und -anzahl
Mit diesem Datentyp kann die Anzahl der bestellten Urkunden übermittelt werden.
Hier wird die Anzahl der bestellten Urkunden im Standardformat übermittelt.
Hier wird die Anzahl der bestellten Urkunden nach § 17a PStG (Umwandlung einer LP in eine Ehe) übermittelt.
Hier wrd die Anzahl der bestellten Urkunden im Stammbuchformat übermittelt.
Hier wird die Anzahl der bestellten Registerausdrucke ohne Hinweise übermittelt.
Hier wird die Anzahl der bestellten Registerausdrucke mit Hinweisen übermittelt.
Hier wird die Anzahl der bestellten Bescheinigungen über die Namensführung für den ersten Partner übermittelt.
Hier wird die Anzahl der bestellten Bescheinigungen über die Namensführung für den zweiten Partner übermittelt.
Hier wird die Anzahl der bestellten Bescheinigungen über die Namensführung für beide Partner übermittelt.
Hier wird die Anzahl der Übersetzungshilfen nach Apostillenverordnung übermittelt.
Angaben zur Vorehe oder LP aufgrund einer neuen Eheschließung
Dieser Datentyp enthält die zu übermittelnden Elemente für Nachrichten zum Eheeintrag der Vorehe oder zum Eintrag einer vorangegangenen Lebenspartnerschaft, die aufgrund einer erneuten Eheschließung zu übermitteln sind.
Dies sind die Hinweisdaten über die neue Ehe oder Lebenspartnerschaft. Zusätzlich zum Registereintrag sind hier der Eheschließungs/Lebenspartnerschafts -ort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
Zur Klarstellung, welcher der Ehegatten geheiratet bzw. eine Lebenspartnerschaft begründet hat, ist der bisherige Name mitzuteilen.
Hier kann die Identifikationsnummer des Ehegatten zusätzlich zu dessen Namen übermittelt werden, um ihn zweifelsfrei zu identifizieren.rmgvorbehalt
Sofern bekannt, wird hier das Geburtsdatum des betroffenen Ehegatten mitgeteilt.
Vornamensänderung nach TSG
Dieser Datentyp enthält die zu übermittelnden Elemente für Nachrichten an das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister, nachdem eine Vornamensänderung des Kindes nach dem Transsexuellengesetz im Geburtenregister beurkundet wurde.
Hier wird der Vorname des Kindes vor der Änderung mitgeteilt.
Hier wird der Vorname des Kindes nach der Änderung mitgeteilt.
Angaben zu einer Vornamenssortierung
Dieser Datentyp enthält die zu übermittelnden Elemente für Nachrichten an das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister, nachdem eine Vornamenssortierung des Kindes im Geburtenregister beurkundet wurde.
Es sind die Namen in der Reihenfolge vor der Sortierung anzugeben.
Es sind die Namen in der Reihenfolge nach der Sortierung anzugeben.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 57 Abs. 1 Nr. 1 PStV, § 57 Abs. 5 Nr. 5 PStV bzw. § 57 Abs. 2 Nr. 1 PStV
Mitteilung über ein Kind aus dem Geburtenregister zum Geburtseintrag eines Elternteils
Die Nachricht wird gesendet, um in dem Geburtseintrag der Eltern über die Eintragung eines Hinweises ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis zu dokumentieren. Sie wird auch gesendet, um im Fall einer Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung über die Eintragung eines Hinweises ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis zu dokumentieren. Bei nachträglicher Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung wird die Nachricht nur an das Standesamt des Elternteils gesendet, der das Kind angenommen hat oder bei dem die Vaterschaft festgestellt wurde.
Dies sind die Hinweisdaten über die Geburt. Zusätzlich zum Registereintrag sind hier der Geburtsort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 57 Abs. 2 Nr. 2 PStV bzw. § 57 Abs. 3 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Nichtvaterschaft zum Geburtseintrag des eingetragenen Vaters
Die Nachricht wird an den Geburtseintrag des bisher als Vater eingetragenen Mannes übermittelt, um aus seinem Geburtseintrag nach Feststellung der Nichtvaterschaft den Hinweis auf die Geburt des Kindes zu streichen.
Dies sind die Hinweisdaten über den zu streichenden Hinweis auf die Geburt eines Kindes. Zusätzlich zum Registereintrag sind hier der Geburtsort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
Die Vornamen des Kindes, dessen Hinweis gestrichen werden soll, werden mitgeteilt.
Der Familienname des Kindes, dessen Hinweis gestrichen werden soll, wird mitgeteilt.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 57 Abs. 5 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Annahme als Kind zum Geburtseintrag eines leiblichen Elternteils, soweit die Annahme Auswirkungen auf dessen Elternschaft hat
Diese Nachricht wird gemäß § 57 Abs. 5 Nr. 1 PStV an den Geburtseintrag des leiblichen Elternteils übermittelt, soweit die Annahme Auswirkungen auf dessen Elternschaft hat.
Die Vornamen des Kindes vor der Adoption werden mitgeteilt.
Der Geburtsname des Kindes vor der Adoption wird mitgeteilt.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 57 Abs. 4 Nr. 3 PStV
Mitteilung über die Namensänderung einer Person aus ihrem Geburtseintrag zum Geburtseintrag ihres Kindes
Die Nachricht wird gesendet bei Namensänderungen des Kindes, wenn eine Folgebeurkundung im Geburtenregister eines eigenen Kindes erforderlich sein könnte. Dies berücksichtigt unter anderem: die Erstreckung auf den Namen seines Kindes kraft Gesetzes gemäß § 1617c BGB die Herstellung der Namenseinheit zum eigenen Kind aufgrund einer Namensänderung die Möglichkeit der Fortschreibung des geänderten Namens, zum Beispiel Vorname, eines Kindes im Geburtseintrag seines eigenen Kindes.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 57 Abs. 4 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Namensänderung zum Eheeintrag des Kindes
Diese Nachricht wird an das Eheregister versendet, nachdem eine Namensänderung (z. B. bei Volljährigen-Adoption oder öffentlich-rechtlichen Namensänderungen) des Kindes im Geburtenregister beurkundet wurde. Die beglaubigte Abschrift der Namensänderung bzw. der Adoptionsbeschluss werden dem Ehestandesamt auf konventionellem Wege übermittelt, da nur dieses eine eventuelle Auswirkung auf den Ehenamen beurteilen kann.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 57 Abs. 4 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Namensänderung zum Lebenspartnerschaftseintrag des Kindes
Diese Nachricht wird an das Lebenspartnerschaftsregister versendet, nachdem eine Namensänderung (z. B. bei Volljährigen-Adoption oder öffentlich-rechtlichen Namensänderungen) des Kindes im Geburtenregister beurkundet wurde. Die beglaubigte Abschrift der Namensänderung bzw. der Adoptionsbeschluss werden dem Standesamt das den Lebenspartnerschaftseintrag führt auf konventionellem Wege übermittelt, da nur dieses eine eventuelle Auswirkung auf den Lebenspartnerschaftsnamen beurteilen kann.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 57 Abs. 4 Nr. 1 PStV
Mitteilung über eine Änderung nach dem Transsexuellengesetz oder nach § 45b PStG zum Eheeintrag des Kindes
Diese Nachricht wird an das Eheregister versendet, nachdem eine Vornamens- und/oder Geschlechtsänderung des Kindes nach dem Transsexuellengesetz oder nach § 45b PStG im Geburtenregister beurkundet wurde.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 57 Abs. 4 Nr. 1 PStV
Mitteilung über eine Änderung nach dem Transsexuellengesetz oder nach § 45b PStG zum Lebenspartnerschaftseintrag des Kindes
Diese Nachricht wird an das Lebenspartnerschaftsregister versendet, nachdem eine Vornamens- und/oder Geschlechtsänderung des Kindes nach dem Transsexuellengesetz oder nach § 45b PStG im Geburtenregister beurkundet wurde.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§57 Abs. 4 Nr. 1 PStV
Mitteilung über eine Vornamenssortierung zum Eheeintrag des Kindes
Diese Nachricht wird an das Eheregister versendet, nachdem eine Sortierung der Vornamen nach § 45a PStG beurkundet wurde.
Es sind die Vornamen des Kindes zu übermitteln.
Hier kann zusätzlich zu den Namen des Kindes die Identifikationsnummer übermittelt werden, um den betroffenen Ehegatten zu identifizieren.rmgvorbehalt
Es ist das Datum anzugeben, an dem die Sortierung wirksam wurde.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 57 Abs. 4 Nr. 1 PStV
Mitteilung über eine Vornamenssortierung zum Lebenspartnerschaftseintrag des Kindes
Diese Nachricht wird an das Lebenspartnerschaftsregister versendet, nachdem eine Sortierung der Vornamen nach § 45a PStG beurkundet wurde.
Es sind die Vornamen des Kindes zu übermitteln.
Hier kann zusätzlich zu den Namen des Kindes die Identifikationsnummer übermittelt werden, um den betroffenen Lebenspartner zu identifizieren.rmgvorbehalt
Es ist das Datum anzugeben, an dem die Sortierung wirksam wurde.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 47 Abs. 1 und 2 PStV
Berichtigung Geburtenregister an Geburtenregister
Diese Berichtigungsmitteilung ist zu versenden, wenn eine Berichtigung in einem gebreg vorgenommen wurde und diese Berichtigung an ein anderes Geburtenregister mitzuteilen ist.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 47 Abs. 1 und 2 PStV
Berichtigung Geburtenregister an Eheregister
Diese Berichtigungsmitteilung ist zu versenden, wenn eine Berichtigung in einem gebreg vorgenommen wurde und diese Berichtigung an ein Eheregister mitzuteilen ist.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 47 Abs. 1 und 2 PStV
Berichtigung Geburtenregister an Lebenspartnerschaftsregister
Diese Berichtigungsmitteilung ist zu versenden, wenn eine Berichtigung in einem gebreg vorgenommen wurde und diese Berichtigung an ein Lebenspartnerschaftsregister mitzuteilen ist.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 58 Abs. 1 Nr. 1 PStV
§ 62 (1) Nr. 2 PStV i.V.m. § 58 (1) Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Eheschließung zum Geburtseintrag eines Ehegatten
Diese Nachricht wird übermittelt, um in dem Geburtseintrag des Betroffenen einen Hinweis auf seine Eheschließung einzutragen.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 58 Abs. 1 Nr. 2 PStV
Mitteilung über die Eheschließung ohne Namensänderung zum Geburtseintrag eines gemeinsamen Kindes
Diese Nachricht wird übermittelt, um in dem Geburtseintrag des Kindes einen Hinweis auf die Eheschließung seiner Eltern einzutragen.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 58 Abs. 1 Nr. 2 PStV
Mitteilung über die Eheschließung mit Namensänderung zum Geburtseintrag eines gemeinsamen Kindes
Diese Nachricht wird übermittelt, um in dem Geburtseintrag des Kindes den Hinweis auf die Eheschließung der Eltern und eine Folgebeurkundung einzutragen. Mögliche Folgebeurkundungen sind die Erstreckung der Ehenamensbestimmung auf das Kind kraft Gesetz oder die Fortschreibung des Namens eines Elternteils zur Herstellung der Namensgleichheit. Diese Nachricht wird nur übermittelt, falls keine Anschlusserklärung des Kindes erfolgt.
Es ist die Namensführung nach der Eheschließung mitzuteilen.
Hier kann zusätzlich zu den Namen des Ehegatten 1 die Identifikationsnummer zur Identifizierung übermittelt werden.rmgvorbehalt
Es ist die Namensführung nach der Eheschließung mitzuteilen.
Hier kann zusätzlich zu den Namen des Ehegatten 2 die Identifikationsnummer zur Identifizierung übermittelt werden.rmgvorbehalt
Dies sind die Hinweisdaten über die Ehe. Zusätzlich zum Registereintrag sind hier der Eheschließungsort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
Hier ist der bestimmte Ehename zu übermitteln.
Hat das Kind einen Wohnsitz im Inland, ist hier die Meldeanschrift des Kindes mitzuteilen. Diese Anschrift versetzt das empfangende Standesamt (Geburtsstandesamt des Kindes) in die Lage, die für das Kind zuständige Meldebehörde zu ermitteln und über die Namensänderung des Kindes zu informieren (Nachricht 031040).
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 58 Abs. 1 Nr. 4 PStV
§ 62 (1) Nr. 2 PStV i.V.m. § 58 (1) Nr. 4 PStV
Mitteilung über die Eheschließung zum Eheeintrag der Vorehe
Im Eheeintrag der Vorehe ist auf die erneute Eheschließung hinzuweisen. Diese Mitteilung bzw. die korrespondierende Mitteilung 012031 - nachricht.title.012031 (siehe ) muss ggf. für beide Ehegatten erstellt werden.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 58 Abs. 1 Nr. 4 PStV
§ 62 (1) Nr. 2 PStV i.V.m. § 58 (1) Nr. 4 PStV
Mitteilung über die Eheschließung zum Eintrag der vorherigen Lebenspartnerschaft
Im Eintrag einer vorangegangenen Lebenspartnerschaft ist auf die erneute Eheschließung hinzuweisen. Diese Mitteilung bzw. die korrespondierende Mitteilung 012030 - nachricht.title.012030 (siehe ) muss ggf. für beide Ehegatten erstellt werden.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
Im Vorgriff auf ausstehende Änderung der PStV
Mitteilung über die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe zum Lebenspartnerschaftseintrag
Diese Nachricht wird übermittelt, um in einem Lebenspartnerschaftseintrag eine Folgebeurkundung über die Umwandlung in eine Ehe nach § 17a PStG einzutragen.
Dies sind die Daten über die Eheschließung mit der die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft beurkundet wurde. Zusätzlich zum Registereintrag sind der Ereignisort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 16 Abs. 1 PStG und § 58 Abs. 2 Nr. 2 PStV oder § 36 Abs. 2 PStV in den Fällen des Art. 47 und Art. 48 EGBGB oder § 94 BVFG;
bei namensrechtlicher Erklärung
nach §§ 41 Abs. 2, 42 Abs. 2, 43 Abs. 2 oder 45 Abs. 2 PStG; § 62 Abs. 1 Nr. 2 PStV in Verbindung mit § 58 Abs. 2 PStV und § 59
Abs. 2 PStV
Mitteilung über die Namensänderung der Eltern aus dem Eheregister zum Geburtseintrag eines gemeinsamen Kindes
Diese Nachricht wird gesendet bei gemeinsamen Kindern der Ehegatten, wenn sich: der bestimmte Ehename der geänderte Ehename auf das Kind kraft Gesetzes erstreckt ( § 58 Abs. 2 Nr. 2 PStV - das Kind führt auch den geänderten Namen).
Hier ist der Registereintrag der Eheschliessung für eventuelle Rückfragen anzugeben.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 16 Abs. 1 PStG und § 58 Abs. 2 Nr. 1 PStV; § 41 Abs. 2 PStG und § 42 Abs.2 PStG; Art. 47 und Art. 48 EGBGB oder
§ 94 BVFG
Mitteilung über die Namensänderung eines Ehegatten zu seinem Geburtseintrag
Diese Nachricht wird gesendet, wenn sich eine Erklärung zur Ehenamensführung auch auf den Geburtsnamen oder die Vornamen des Erklärenden auswirkt, insbesondere bei Namensangleichungen nach Art. 47 und Art. 48 EGBGB oder § 94 BVFG.
Es ist das Datum anzugeben, an dem die Namensänderung wirksam wird.
Sofern sich die Vornamen geändert haben, sind hier die geänderten Vornamen mitzuteilen.
Sofern sich der Geburtsname geändert hat, ist hier der geänderte Geburtsname mitzuteilen.
Standesamt (psw)
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§ 58 Abs. 2 Nr. 2 PStV
Mitteilung über die Namensänderung einer Person aus ihrem Eheeintrag zum Geburtseintrag ihres Kindes
Die Nachricht wird gesendet bei Änderungen des Familiennamens eines Elternteils bei automatischer Erstreckung auf den Namen des unter fünf Jahre alten Kindes kraft Gesetzes. Rechtsgrundlage ist § 1617c BGB. Diese Nachricht wird auch gesendet bei Erstreckung der Namensänderung der Mutter auf das unter fünf Jahre alte Kind nach Scheinvaterschaft (§ 1617b Abs. 2 BGB) oder späterer Änderung eines dem Kind nach § 1618 BGB bereits früher erteilten Ehenamens.Diese Nachricht wird auch gesendet bei Änderung eines dem Kind unter fünf Jahren nach § 1618 BGB erteilten Ehenamens sowie in den Fällen des § 58 Abs. 2 Nr. 2 PStV - das Kind führt auch den geänderten Namen.In allen vorgenannten Fällen kann die Nachricht auch dann verwendet werden, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat und sich der Namensänderung des Elternteils anschließt. Hierbei ist aber die Anschlusserklärung des Kindes in Papierform an das Geburtsstandesamt zu senden.
Standesamt (psw)
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§ 58 Abs. 4 Nr. 1 PStV
Mitteilung über den Tod im Ausland aus dem Eheregister zum Geburtseintrag
Diese Nachricht wird an das Geburtenregister des Verstorbenen gesendet, wenn der im Ausland eingetretene Sterbefall im Eheregister eingetragen wurde.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 58 Abs. 4 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Todeserklärung im Ausland aus dem Eheregister zum Geburtseintrag
Diese Nachricht wird an das Geburtenregister des Betroffenen gesendet, wenn eine im Ausland erfolgte Todeserklärung und eine gerichtliche Feststellung der Todeszeit im Ausland nun im Eheregister eingetragen wurde.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 62 Abs. 1 Nr. 2 PStV in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 1 PStV oder § 59 Abs. 1 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Eheschließung eines Ehegatten im Ausland zum Geburtseintrag
Diese Nachricht wird übermittelt, um in dem Geburtseintrag des Betroffenen einen Hinweis auf seine im Ausland erfolgte Eheschließung einzutragen.
Standesamt (psw)
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§ 62 Abs. 1 Nr. 2 PStV in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 1 PStV oder § 59 Abs. 1 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Ehegatten im Ausland zum Geburtseintrag
Diese Nachricht wird übermittelt, um in dem Geburtseintrag des Betroffenen einen Hinweis auf seine im Ausland erfolgte Begründung der Lebenspartnerschaft einzutragen.
Standesamt (psw)
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§ 47 Abs. 1 und 2 PStV
Berichtigung Eheregister an Geburtenregister
Diese Berichtigungsmitteilung ist zu versenden, wenn eine Berichtigung in einem Eheregister vorgenommen wurde und diese Berichtigung an ein Geburtenregister mitzuteilen ist.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 47 Abs. 1 und 2 PStV
Berichtigung Eheregister an Eheregister
Diese Berichtigungsmitteilung ist zu versenden, wenn eine Berichtigung in einem Eheregister vorgenommen wurde und diese Berichtigung an ein anderes Eheregister mitzuteilen ist.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 47 Abs. 1 und 2 PStV
Berichtigung Eheregister an Lebenspartnerschaftsregister
Diese Berichtigungsmitteilung ist zu versenden, wenn eine Berichtigung in einem Eheregister vorgenommen wurde und diese Berichtigung an ein Lebenspartnerschaftsregister mitzuteilen ist.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 59 Abs. 1 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Begründung einer Lebenspartnerschaft zum Geburtseintrag eines Lebenspartners
Diese Nachricht wird übermittelt, um in dem Geburtseintrag des Betroffenen einen Hinweis auf seine Lebenspartnerschaft einzutragen.
Hier sind die Hinweisdaten über die geschlossene Lebenspartnerschaft anzugeben. Zusätzlich zum Registereintrag sind der Ereignisort und -tag in jedem Fall anzugeben.
Standesamt (psw)
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§ 59 Abs. 1 Nr. 2 PStV
Mitteilung über die Begründung einer Lebenspartnerschaft zum Eheeintrag der Vorehe
Im Eheeintrag der Vorehe ist auf die erneute Lebenspartnerschaft hinzuweisen. Diese Mitteilung bzw. die korrespondierende Mitteilung 013031 - nachricht.title.013031 (siehe ) muss ggf. für beide Lebenspartner erstellt werden.
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§ 59 Abs. 1 Nr. 2 PStV
Mitteilung über die Begründung einer Lebenspartnerschaft zum Eintrag der vorherigen Lebenspartnerschaft
Im Eintrag einer vorangegangenen Lebenspartnerschaft ist auf die erneute Lebenspartnerschaft hinzuweisen. Diese Mitteilung bzw. die korrespondierende Mitteilung 013030 - nachricht.title.013030 (siehe ) muss ggf. für beide Lebenspartner erstellt werden.
Standesamt (psw)
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§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 PStG und § 59 Abs. 2 Nr. 2 PStV oder § 36 Abs. 2 PStV in den Fällen des Art. 47 und Art. 48 EGBGB oder § 94 BVFG;
bei namensrechtlicher Erklärung
nach §§ 41 Abs. 2, 42 Abs. 2, 43 Abs. 2 oder 45 Abs. 2 PStG; § 62 Abs. 1 Nr. 2 PStV in Verbindung mit § 59 Abs. 2 PStV
Mitteilung über die Namensänderung der Eltern aus dem Lebenspartnerschaftsregister zum Geburtseintrag eines gemeinsamen Kindes
Diese Nachricht wird gesendet bei gemeinsamen Kindern der Lebenspartner, wenn sich: der bestimmte Lebenspartnerschaftsname der geänderte Lebenspartnerschaftsname auf das Kind kraft Gesetzes erstreckt ( § 59 Abs. 2 Nr. 2 PStV - das Kind führt auch den geänderten Namen).
Hier ist der Registereintrag der Begründung der Lebenspartnerschaft für eventuelle Rückfragen anzugeben.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 16 Abs. 1 PStG i.V.m. § 17 PStG; § 41 Abs. 2 PStG und § 42 Abs.2 PStG; Art. 47 und Art. 48 EGBGB oder § 94 BVFG; § 59 Abs. 2 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Namensänderung eines Lebenspartners zu seinem Geburtseintrag
Diese Nachricht wird gesendet, wenn sich eine Erklärung zur Lebenspartnerschaftsnamensführung auch auf den Geburtsnamen oder die Vornamen des Erklärenden auswirkt, insbesondere bei Namensangleichungen nach Art. 47 und Art. 48 EGBGB oder § 94 BVFG.
Es ist das Datum anzugeben, an dem die Namensänderung wirksam wird.
Sofern sich der Geburtsname geändert hat, ist hier der geänderte Geburtsname mitzuteilen.
Sofern sich die Vornamen geändert haben, sind hier die geänderten Vornamen mitzuteilen.
Standesamt (psw)
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§ 59 Abs. 2 Nr. 2 PStV i.V.m. § 9 Abs. 5 LPartG. §§1617c, 1618 BGB
Mitteilung über die Namensänderung einer Person aus ihrem Lebenspartnerschaftseintrag zum Geburtseintrag ihres Kindes
Die Nachricht wird gesendet bei Änderungen des Familiennamens eines Elternteils bei automatischer Erstreckung auf den Namen des unter fünf Jahren alten Kindes kraft Gesetzes. Rechtsgrundlage ist § 1617c BGB. Diese Nachricht wird auch gesendet bei späterer Änderung eines dem Kind nach § 9 Abs. 5 Lebenspartnerschaftsgesetz i.V.m. § 1618 BGB bereits früher erteilten Lebenspartnerschaftsnamens.Diese Nachricht wird auch gesendet bei Änderung eines dem Kind unter fünf Jahren nach § 9 Abs. 5 Lebenspartnerschaftsgesetz erteilten Lebenspartnerschaftsnamens sowie in den Fällen des § 58 Abs. 2 Nr. 2 PStV - das Kind führt auch den geänderten Namen.In allen vorgenannten Fällen kann die Nachricht auch dann verwendet werden, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat und sich der Namensänderung des Elternteils anschließt. Hierbei ist aber die Anschlußerklärung des Kindes in Papierform an das Geburtsstandesamt zu senden.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 59 Abs. 4 Nr. 1 PStV
Mitteilung über den Tod im Ausland aus dem Lebenspartnerschaftsregister zum Geburtseintrag
Diese Nachricht wird gesendet, wenn ein im Ausland eingetretener Sterbefall im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen wurde.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 59 Abs. 4 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Todeserklärung im Ausland aus dem Lebenspartnerschaftsregister zum Geburtseintrag
Diese Nachricht wird gesendet, wenn eine im Ausland erfolgte Todeserklärung und eine gerichtliche Feststellung der Todeszeit im Ausland nun im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen wurde.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 62 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. oder § 59 Abs. 1 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Eheschließung eines Lebenspartners im Ausland zum Geburtseintrag
Diese Nachricht wird übermittelt, um in dem Geburtseintrag des Betroffenen einen Hinweis auf seine im Ausland erfolgte Eheschließung einzutragen.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 62 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. oder § 59 Abs. 1 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Lebenspartners im Ausland zum Geburtseintrag
Diese Nachricht wird übermittelt, um in dem Geburtseintrag des Betroffenen einen Hinweis auf seine im Ausland erfolgte Begründung der Lebenspartnerschaft einzutragen.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 47 Abs. 1 und 2 PStV
Berichtigung Lebenspartnerschaftsregister an Geburtenregister
Diese Berichtigungsmitteilung ist zu versenden, wenn eine Berichtigung in einem Lebenspartnerschaftsregister vorgenommen wurde und diese Berichtigung an ein Geburtenregister mitzuteilen ist.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 47 Abs. 1 und 2 PStV
Berichtigung Lebenspartnerschaftsregister an Eheregister
Diese Berichtigungsmitteilung ist zu versenden, wenn eine Berichtigung in einem Lebenspartnerschaftsregister vorgenommen wurde und diese Berichtigung an ein Eheregister mitzuteilen ist.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 47 Abs. 1 und 2 PStV
Berichtigung Lebenspartnerschaftsregister an Lebenspartnerschaftsregister
Diese Berichtigungsmitteilung ist zu versenden, wenn eine Berichtigung in einem Lebenspartnerschaftsregister vorgenommen wurde und diese Berichtigung an ein Lebenspartnerschaftsregister mitzuteilen ist.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 PStV
Mitteilung über einen Sterbefall zum Geburtseintrag
Diese Nachricht wird übermittelt, um in dem Geburtseintrag des Betroffenen einen Hinweis über seinen Tod einzutragen.
Dies sind die Hinweisdaten über die Sterbefallbeurkundung. Zusätzlich zum Registereintrag sind hier der Sterbeort und -tag bzw. der Sterbezeitraum auf jeden Fall mitzuteilen.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 PStV
Mitteilung über einen Sterbefall zum Eheeintrag
Diese Nachricht wird übermittelt, um in dem Eheeintrag des Betroffenen eine Folgebeurkundung über seinen Tod einzutragen.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 PStV
Mitteilung über einen Sterbefall zum Lebenspartnerschaftseintrag
Diese Nachricht wird übermittelt, um in dem Lebenspartnerschaftseintrag des Betroffenen eine Folgebeurkundung über seinen Tod einzutragen.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 47 Abs. 1 und 2 PStV
Berichtigung Sterberegister an Geburtenregister
Diese Berichtigungsmitteilung ist zu versenden, wenn eine Berichtigung in einem Sterberegister vorgenommen wurde und diese Berichtigung an ein Geburtenregister mitzuteilen ist.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 47 Abs. 1 und 2 PStV
Berichtigung Sterberegister an Eheregister
Diese Berichtigungsmitteilung ist zu versenden, wenn eine Berichtigung in einem Sterberegister vorgenommen wurde und diese Berichtigung an ein Eheregister mitzuteilen ist.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 47 Abs. 1 und 2 PStV
Berichtigung Sterberegister an Lebenspartnerschaftsregister
Diese Berichtigungsmitteilung ist zu versenden, wenn eine Berichtigung in einem Sterberegister vorgenommen wurde und diese Berichtigung an ein anderes Lebenspartnerschaftsregister mitzuteilen ist.
Standesamt (psw)
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§ 62 Abs. 1 Nr. 1 PStV in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Nr. 1 PStV
Mitteilung über ein Kind zum Geburtseintrag eines Elternteils
Die Nachricht wird übermittelt, um in dem Geburtseintrag der Eltern über die Eintragung eines Hinweises ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis zu dokumentieren.
Hier kann zusätzlich zu den Namen des Kindes die Identifikationsnummer zur Identifizierung übermittelt werden.rmgvorbehalt
Dies sind die Hinweisdaten über die Geburt. Zusätzlich zum Registereintrag sind hier der Geburtsort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 45 Abs. 2 PStG und § 43 Abs. 2 PStG, jeweils i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Namensänderung zum Eheeintrag
Diese Nachricht wird gesendet, wenn sich eine Erklärung zur Namensführung des Kindes auf das Eheregister des Kindes auswirkt (§ 45 Abs. 2 PStG und § 62 Abs. 1 Nr. 1 PStV). Dies gilt gemäß § 43 Abs. 2 PStG auch bei Namensangleichungen nach Art. 47 und Art. 48 EGBGB oder § 94 BVFG.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 45 Abs. 2 PStG und § 43 Abs. 2 PStG, jeweils i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 1 PStV
Mitteilung über die Namensänderung zum Lebenspartnerschaftseintrag
Diese Nachricht wird gesendet, wenn sich eine Erklärung zur Namensführung des Kindes auf das Lebenspartnerschaftsregister des Kindes auswirkt (§ 45 Abs. 2 PStG und § 62 Abs. 1 Nr. 1 PStV). Dies gilt gemäß § 43 Abs. 2 PStG nicht bei Namensangleichungen nach Art. 47 und Art. 48 EGBGB oder § 94 BVFG.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 62 Abs. 1 Nr. 1 PStV in Verbindung mit § 57 Abs. 4 Nr. 3 PStV
Mitteilung über die Namensänderung eines unverheirateten Elternteils zum Geburtseintrag eines Kindes
Der Wohnsitzstandesbeamte nimmt eine namensrechtliche Erklärung eines unverheirateten Elternteils entgegen. Diese Namensänderung hat kraft Gesetzes Auswirkung auf den Geburtsnamen eines Kindes unter fünf Jahren oder stellt die Namensgleichheit zwischen Elternteil und Kind her. Er hat diese Namensänderung dem Geburtenregister des Kindes mitzuteilen.
Standesamt (psw)
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§ 62 Abs. 1 Nr. 1 PStV in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Nr. 2 PStV
Mitteilung über die Namensänderung der Ehegatten zum Geburtseintrag eines gemeinsamen Kindes
Der Wohnsitzstandesbeamte nimmt eine namensrechtliche Erklärung von Ehegatten zum Ehenamen entgegen. Diese Namensänderung hat kraft Gesetzes Auswirkung auf den Geburtsnamen eines gemeinsamen Kindes unter fünf Jahren oder stellt die Namensgleichheit zwischen Eltern und Kind her. Er hat diese Namensänderung dem Geburtenregister des Kindes mitzuteilen. Die Nachricht wird auch übermittelt, um in dem Geburtseintrag des Kindes einen Hinweis über die Eheschließung der Eltern einzutragen.
Sofern bekannt, ist hier das Datum der Eheschließung mitzuteilen.
Sofern bekannt, sind hier der Ort und Staat der Eheschließung mitzuteilen.
Hier sind die Angaben zu einem Registereintrag im Ausland zu übermitteln.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 62 Abs. 1 Nr. 1 PStV in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Nr. 2 PStV
Mitteilung über die Namensänderung eines Ehegatten zum Geburtseintrag eines Kindes
Der Wohnsitzstandesbeamte nimmt eine namensrechtliche Erklärung eines Elternteils entgegen. Diese Namensänderung hat kraft Gesetzes Auswirkung auf den Geburtsnamen seines Kindes unter fünf Jahren oder stellt die Namensgleichheit zwischen Elternteil und Kind her. Er hat diese Namensänderung dem Geburtenregister des Kindes mitzuteilen.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 62 Abs. 1 Nr. 1 PStV in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Nr. 2 PStV
Mitteilung über die Namensänderung der Lebenspartner zum Geburtseintrag eines gemeinsamen Kindes
Der Wohnsitzstandesbeamte nimmt eine namensrechtliche Erklärung von Lebenspartnern zum Lebenspartnerschaftsnamen entgegen. Diese Namensänderung hat kraft Gesetzes Auswirkung auf den Geburtsnamen eines gemeinsamen Kindes unter fünf Jahren oder stellt die Namensgleichheit zwischen Eltern und Kind her. Er hat diese Namensänderung dem Geburtenregister des Kindes mitzuteilen.
Sofern bekannt, ist hier das Datum der Begründung der Lebenspartnerschaft mitzuteilen.
Sofern bekannt, sind hier der Ort und Staat der Begründung der Lebenspartnerschaft mitzuteilen.
Hier sind die Angaben zu einem Registereintrag im Ausland zu übermitteln.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 62 Abs. 1 Nr. 1 PStV in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Nr. 2 PStV
Mitteilung über die Namensänderung eines Lebenspartners zum Geburtseintrag eines Kindes
Der Wohnsitzstandesbeamte nimmt eine namensrechtliche Erklärung eines Elternteils der eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat entgegen. Diese Namensänderung hat kraft Gesetzes Auswirkung auf den Geburtsnamen seines Kindes unter fünf Jahren oder stellt die Namensgleichheit zwischen Elternteil und Kind her. Er hat diese Namensänderung dem Geburtenregister des Kindes mitzuteilen.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 46 (2) PStV
§ 58 Abs. 1 Nr. 2 PStV
Mitteilung über eine Anschlusserklärung an den bei einer Eheschließung bestimmten Ehenamen zum Geburtseintrag eines gemeinsamen Kindes
Diese Nachricht wird übermittelt, um in dem Geburtseintrag des Kindes eine Folgebeurkundung über die Namensänderung des Kindes aufgrund einer Ehenamensbestimmung der Eltern oder der Namensänderung eines Elternteils einzutragen, sofern das Kind älter als 5 Jahre ist und sich der Namensänderung durch Erklärung anschließt.
Es ist die Namensführung nach der Eheschließung mitzuteilen.
Hier kann zusätzlich zu Namen des Elternteils 1 die Identifikationsnummer übermittelt werden, um den betroffenen Elternteil zu identifizieren.rmgvorbehalt
Es ist die Namensführung nach der Eheschließung mitzuteilen.
Hier kann zusätzlich zu Namen des Elternteils 2 die Identifikationsnummer übermittelt werden, um den betroffenen Elternteil zu identifizieren.rmgvorbehalt
Dies sind die Hinweisdaten über die Ehe. Zusätzlich zum Registereintrag sind hier der Eheschließungsort und -tag in jedem Fall mitzuteilen.
Hier ist der bestimmte Ehename zu übermitteln.
Hat das Kind einen Wohnsitz im Inland, ist hier die Meldeanschrift des Kindes mitzuteilen. Diese Anschrift versetzt das empfangende Standesamt (Geburtsstandesamt des Kindes) in die Lage, die für das Kind zuständige Meldebehörde zu ermitteln und über die Namensänderung des Kindes zu informieren (Nachricht 031040).
Hier ist der Text der Anschlusserklärung zu übermitteln.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 46 (2) PStV
Mitteilung über eine Erklärung zur nachträglichen Bestimmung eines Ehenamens zum Eheeintrag
Diese Nachricht dient der Übermittlung der nachträglichen Bestimmung des Ehenamens an das Standesamt, das den Eheeintrag führt.
Dieser Datentyp fasst die Angaben zu den Ehegatten im Rahmen einer familienrechtlichen Erklärung zusammen.
Hier sind die Namen des Ehegatten vor und nach der Erklärung mitzuteilen.
Hier ist der Geburtsort des Ehegatten mitzuteilen.
Hier ist das Geburtsdatum des Ehegatten mitzuteilen.
Hier ist zu übermitteln, wie sich der Ehegatte gegenüber dem Standesbeamten ausgewiesen hat.
Hier ist die Anschrift des Ehegatten zu übermitteln.
Hier ist der bestimmte Ehename zu übermitteln.
Hier ist der Text der Ehenamenserklärung zu übermitteln.
Hier ist die Anzahl der gemeinsamen Kinder zu übermitteln, die unter 5 Jahre alt sind.
Hier können Daten zu gemeinsamen Kindern unter 5 Jahren übermittelt werden.
Hier sind die Namen des Kindes mitzuteilen.
Hier ist der Geburtsort des Kindes mitzuteilen.
Hier ist die Anschrift des Kindes zu übermitteln.
Standesamt (psw)
Standesamt (psw)
§ 28 Abs. 3 PStV
Übermittlung der Daten nach Anmeldung einer Eheschließung
Die Nachricht wird übermittelt, um die Daten zur Anmeldung einer Eheschließung an ein anderes Standesamt zu senden.
Hier werden die Anmeldedaten des ersten Ehegattens übermittelt.
Hier werden die Anmeldedaten des zweiten Ehegattens übermittelt.
Hier können die Anmeldedaten gemeinsamer Kinder übermittelt werden.
Hier können Arbeitsdaten übermittelt werden. Diese Daten werden nicht für die Befüllung der Register im engeren Sinne benötigt, sondern ermöglichen dem Fachverfahren die Vereinfachung des Arbeitsprozesses im empfangenden Standesamt.
Sofern bekannt, wird hier das beabsichtigte Eheschließungsdatum übermittelt.
Hier wird das Datum mitgeteilt, bis zu dem das Ergebnis der Prüfung der Ehefähigkeit gültig ist.
Sofern eine bestehende Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden soll (§ 17a PStG), sind hier Angaben zur Lebenspartnerschaft zu übermitteln.
Hier können Angaben zu den bestellten Urkunden übermittelt werden.